Berufsordnung

Präambel

Der IK Kinesiologe* setzt seine Kenntnisse und Fähigkeiten zum Wohle des Einzelnen und der Gesellschaft ein. Er achtet dabei die Würde und Integrität des Menschen und setzt sich für die Erhaltung und den Schutz menschlicher Rechte ein.

Das berufliche Handeln des IK Kinesiologen ist geprägt von der besonderen Verantwortung, die er gegenüber seinen Klienten trägt. Um unterstützen zu können benötigt er ihr Vertrauen. Der Schutz und das Wohl der Menschen, mit denen der IK Kinesiologe arbeitet, sind das primäre Ziel dieser Berufsordnung. Das IKAMED ist für die Einhaltung der Berufsordnung besorgt und ahndet Verstösse in erster Instanz.  Der IK Kinesiologe verpflichtet sich in der praktischen Ausübung seines Berufs zu jeder Zeit ethisch verantwortungsvoll zu handeln. Er ist dazu verpflichtet, die Rechte der ihm beruflich anvertrauten Personen zu respektieren, und, wann immer erforderlich, auch aktiv zu schützen.

Die Berufsordnung verwirklicht den Selbstverwaltungsgedanken der IK Kinesiologen, wie er in der Schweiz von verschiedenen Berufen – z.B Rechtsanwälte, Psychologen, Ärzte – seit eh und je befolgt wird. Diese Berufsordnung befreit den IK Kinesiologen nicht von der Verpflichtung, in eigener Verantwortung zu handeln und sich dabei an den Sinn des beruflichen Standards zu halten.

Die vorliegende Berufsordnung spiegelt die verschiedenen Aspekte der Verantwortung, welche die berufliche Anwendung der IK Kinesiologie mit sich bringt, besonders dort, wo Menschen –  Klienten, Gruppen, Organisationen – davon betroffen sind. Die Berufsordnung dient der ethischen Konsensbildung und als Grundlage für die Abklärung von Beschwerden.

Der IK Kinesiologe anerkennt das Recht des Klienten, in eigener Verantwortung und nach eigenen Überzeugungen zu leben. Verantwortliches berufliches Handeln erfordert hohe fachliche Kompetenz.  Der IK Kinesiologe sieht sich als Begleiter und unterstützt den Menschen, seinen eigenen Weg zu finden und sein Potenzial bewusst zu aktivieren.

Der IK Kinesiologe ist dazu verpflichtet, sich kontinuierlich weiter zu bilden und sich auf dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis zu halten. Er bietet nur Dienstleistungen an, für die er durch Ausbildung oder fachliche Erfahrung qualifiziert ist. Er hält sich an den Grundsatz wissenschaftlicher Redlichkeit und überprüft regelmässig den Erfolg seiner Interventionen. Er trifft alle notwendigen Massnahmen, um das Wohlergehen derer, mit denen er arbeitet, zu schützen.

Die IK Kinesiologie als Beruf besitzt heute im öffentlichen Bewusstsein bereits ein hohes Ansehen. Die Berufsordnung vermittelt den Therapeuten eine gültige Orientierung für ihre praktische Arbeit. Sie setzt Massstäbe anhand derer IK-kinesiologische Tätigkeiten öffentlich überprüfbar werden, und sie dient der inneren Ordnung des Berufsstandes.

Mit der Aufnahme auf die Plattform Kinesiologie.Pro verpflichtet sich jedes Mitglied zur Einhaltung der Berufsordnung. (Massgeblich ist in Zweifelsfällen die deutsche Version).

Die einzelnen Mitglieder sind verantwortlich dafür, die Berufsordnung in ihrer Grundhaltung bekannt zu machen.

Soweit Gesetze oder Rechtsnormen diese Berufsordnung für einzelne Tätigkeiten weiter einschränken, sind sie vorrangig.

*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in diesem Text die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur leserliche Gründe und beinhaltet keine Wertung.

Berufsethische Grundsätze

1. Verantwortung

Die Therapeuten wissen, dass ihr berufliches Handeln mögliche persönliche und gesellschaftliche Auswirkungen hat und übernehmen die Verantwortung dafür.

Die Therapeuten verhalten sich so, dass kein vorhersehbarer und vermeidbarer Schaden für die davon Betroffenen entsteht.

Gegen jeden Gebrauch ihrer Dienstleistungen und Angebote durch Dritte, der gegen die IK Berufsordnung verstösst, treffen sie die nötigen Massnahmen.

Beratungen und Aufträge, die sie nicht fachgerecht ausführen können oder die den Grundsätzen der IK Berufsordnung widersprechen, lehnen sie ab oder deklarieren diese als andere Therapieform.

2. Berufliche Kompetenz

Persönliche und fachliche Kompetenz ermöglichen verantwortliches berufliches Handeln. Die Therapeuten wahren und fördern ihr Wissen und Können. Durch kontinuierliche Fortbildung, Supervision und andere geeignete Massnahmen sichern sie die Qualität ihres beruflichen Handelns.

Sie beachten die Grenzen ihrer Kompetenz und leiten wenn nötig Klienten auch an andere Fachpersonen weiter. Bei fachübergreifenden Aufgaben ziehen sie entsprechende Fachleute bei.

Sie treffen angemessene Vorkehrungen bei Beeinträchtigung ihrer beruflichen Handlungsfähigkeit, wie z.B. durch Krankheit oder Befangenheit.

Im übrigen enthalten sich Therapeuten jeder Tätigkeit, die sich mit ihrem Beruf, mit dem Ansehen ihres Berufes und der Verpflichtung zur Kollegialität nicht vereinbaren lässt oder gegen das öffentliche Interesse verstösst.

3. Schweigepflicht und Datenschutz

Die Therapeuten verpflichten sich, die Schweigepflicht zu wahren und die ihnen anvertrauten Informationen aktiv zu sichern. Siehe dazu auch der Datenschutz der Oda KT.

Informationen über Personen und Institutionen, die sie im Zusammenhang mit beruflichen Beziehungen erhalten, behandeln sie vertraulich. Dies gilt auch Familienangehörigen ihrer Klienten sowie ihren Berufskollegen gegenüber.

Die Weitergabe solcher Informationen ist nur erlaubt, wenn sie mit der ausdrücklichen, schriftlichen Einwilligung der Betroffenen geschieht und in deren Interesse liegt.

Wenn die Weitergabe durch gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben und durch die zuständige Behörde angeordnet worden ist, muss dies den betroffenen Personen unter der Angabe von Grund und Inhalt der Information mitgeteilt werden.

Für Bild- und Tonträgeraufnahmen über Behandlungen braucht es die schriftliche Einwilligung eines Klienten. Therapeuten dürfen nur im Rahmen ihres Auftrages Daten von Klienten aufzeichnen, speichern und nutzen. Dies gilt ebenso für Telefongespräche.

Die Therapeuten sorgen dafür, dass sämtliche vertraulichen Dokumente und Daten vor dem Zugriff Dritter geschützt oder vollständig anonymisiert werden.

Therapeuten belehren ihre Mitarbeiter über ihre Pflicht zur Verschwiegenheit. Diese Belehrung ist schriftlich festzuhalten.

4. Berufliche Beziehungen

Die Therapeuten verpflichten sich, ihre beruflichen Beziehungen offen, klar und ohne Benachteiligung der betroffenen Personen oder Institutionen zu gestalten.

Das Recht auf Selbstbestimmung und Selbstverantwortung sowie die Würde und Integrität der Personen, mit denen sie in beruflicher Beziehung stehen, werden respektiert.

Sie nutzen Schwächen und Abhängigkeitsverhältnisse nicht aus und unterlassen alle Verhaltensweisen sexueller Art Klienten gegenüber.

Sie informieren den Klienten offen und sachlich über die Möglichkeiten und Grenzen ihrer Leistungen, unterrichten sie über Behandlungsabläufe und versichern sich ihrer Einwilligung.

Sie verpflichten sich, vor jeder Übernahme eines Auftrages klare Honorarvereinbarungen zu treffen.

Sie verpflichten sich in Forschung, Lehre und Publikationen zu Wahrhaftigkeit.

5. Stellung zu Kollegen und anderen Berufsgruppen

Die Therapeuten verhalten sich in der Öffentlichkeit standesgemäss.

Sie sind dem eigenen Berufsstand gegenüber loyal und fördern ihn wissenschaftlich und professionell.

Ihren Berufskollegen gegenüber treten sie mit Respekt auf und üben keine unsachliche Kritik an deren Berufsausübung. Z.B. versuchen sie nicht, Kollegen durch unlautere Handlungsweisen aus ihren Tätigkeitsfeldern zu verdrängen oder ihnen Aufträge zu entziehen.

Glauben Therapeuten standeswidriges Verhalten bei Kollegen zu erkennen, sollen sie diese zunächst vertraulich darauf hinweisen.

Zeigt sich der betroffene Therapeut nicht einsichtig, kann eine Beschwerde mit dem Verstoss eingereicht werden.  Siehe dazu  Anhang 1.

In der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufsgruppen sind Therapeuten loyal, tolerant und hilfsbereit. Sie fördern Interdisziplinarität gerade auch zum Wohle ihrer Klienten.

6. Angebote und Ausschreibungen

Die Therapeuten verpflichten sich, ihre Angebote ehrlich, sachlich und verhältnismässig auszuschreiben.

Sie machen keine unklaren, unzutreffenden oder irreführenden Angaben über ihre Aus-, Weiter- und Fortbildung, Titel oder berufliche Kompetenzen.

Sie drängen ihre Leistungen nicht auf und machen keine unrealistischen Versprechungen über Behandlungs-, Beratungs- und Lernerfolge. Ebenfalls ist Werbung mit Heilerfolgen nicht zulässig.

Therapeuten benennen ihre Praxen nicht mit Bezeichnungen, die unangemessene Vorstellungen wecken oder die eine bevorzugte Stellung der eigenen Praxis vortäuschen, wie z.B. „Beratungsstelle“, „Zentrale“, „Zentrum“ oder ähnliche.

7. Mitverantwortung für die IK Berufsethik

Die Therapeuten verpflichten sich, die in der Berufsordnung formulierte Berufsethik einzuhalten und zu unterstützen.

Die Therapeuten verpflichten sich, dem Berufsausschuss Auskunft zu erteilen und zur Aufklärung der Sachlage beizutragen. Dabei sind die Grundsätze über Schweigepflicht und Datenschutz (Art. 3) zu beachten. (siehe Anhang 1 „Reglement zur Behandlung von Beschwerden durch den Berufsausschuss“)

Beschwerden können an folgende Adresse: IKAMED Institute AG, Limmatquai 112, 8001 Zürich, eingereicht werden.

Zürich, 30. Juni 2021

Dr. Lars B. Sonderegger
Vorsitzender


Anhang 1

Reglement zur Behandlung von Beschwerden durch den Berufsausschuss

1. Zuständigkeit

Zur Behandlung von Beschwerden gegen Therapeuten ist das IKAMED zuständig.

Der Berufsausschuss wacht auf Antrag hin über die Einhaltung der geltenden Statuten und der Berufsordnung. Verletzungen sind dem IKAMED zHd. Berufsausschusses unter Angabe der Gründe sofort schriftlich mitzuteilen.

Der Berufsausschuss kann Therapeuten je nach Grad des Verschuldens verwarnen oder aus der Plattform ausschliessen.

Ist ein Mitglied des Berufsausschusses in einer Beschwerdeangelegenheit befangen, tritt es in den Ausstand. An seine Stelle tritt ein Ersatzmitglied, das vom IKAMED bestimmt wird.

2. Beschwerdegründe

Mit der Beschwerde kann der Verstoss eines Therapeuten gegen die Grundsätze der Berufsordnung geltend gemacht werden.

3. Beschwerdebefugnis

Personen, welche in ihren berufsethisch geschützten Interessen, namentlich ihrer Persönlichkeit, durch einen Verstoss gegen die Berufsordnung unmittelbar verletzt worden sind, können Beschwerde führen.

Die Beschwerde ist längstens innert 10 Jahren seit dem Verstoss zulässig.

4. Beschwerdeschrift

Die Beschwerde ist schriftlich dem IKAMED zHd. Berufsausschusses einzureichen. Sie hat die Personalien des beklagten Therapeuten und eine Beschreibung des gerügten Verstosses gegen die Berufsordnung zu enthalten. Es sind sämtliche zur Abklärung des Sachverhaltes erforderlichen Unterlagen und Dokumente einzureichen.

5. Verfahrensleitung

Der Berufsausschuss prüft die Beschwerde auf Vollständigkeit hin und gibt gegebenenfalls Gelegenheit, die Beschwerde schriftlich oder mündlich zu ergänzen. Der Berufsausschuss hält eine mündliche Beschwerdeergänzung schriftlich oder digital fest.

6. Persönlichkeitsschutz, Entbindung vom Berufsgeheimnis

Die Persönlichkeitsrechte aller am Verfahren Beteiligten und allfälliger Betroffener sind zu wahren. Daten und Angaben, die Rückschlüsse auf bestimmte Personen zulassen, dürfen in keinem Stadium des Verfahrens bekannt gegeben werden.

In jedem Beschwerdeverfahren ist sicherzustellen, dass der Beklagte Therapeut gegenüber dem Berufsausschuss und dem IKAMED rechtsgültig von der Schweigepflicht entbunden wird.

7. Vernehmlassung

Die Beschwerde wird dem beklagten Therapeuten mit der Aufforderung zugestellt, innert 30 Tagen eine Vernehmlassung einzureichen; die Vernehmlassungsfrist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden.

8. Weitere Abklärungen

Der Berufsausschuss kann nach Eingang der Vernehmlassung weitere Abklärungen treffen, wie z.B. anhören der am Verfahren Beteiligten oder Dritter, welche Angaben zum Sachverhalt machen können, Gutachten einholen etc.

9. Recht auf Anhörung

Der beklagte Therapeut hat nach Abschluss des Beweisverfahrens erneut Gelegenheit zu Schlussbemerkungen.

10. Beschwerdeentscheid

10.1 Abweisen von Beschwerden

Offensichtlich unbegründete Beschwerden weist der Berufsausschuss ohne nähere Prüfung zurück.

Ergibt das Beschwerdeverfahren, dass kein Verstoss gegen die Berufsordnung vorliegt oder lässt sich ein solcher Verstoss nicht nachweisen, weist der Berufsausschuss die Beschwerde ab.

10.2 In den übrigen Fällen

Liegt ein Verstoss gegen die Berufsordnung vor, entscheidet der Berufsausschuss über die weiteren Konsequenzen. In leichten Fällen kann er darauf verzichten.

Anstelle oder zusätzlich zu Sanktionen kann der Berufsausschuss mit den Parteien einvernehmlich Massnahmen im Bereich der beruflichen Kompetenz des beklagten Therapeuten oder der Wiedergutmachung vereinbaren.

Bei der Verhängung von Sanktionen berücksichtigt der Berufsausschuss die Schwere des Verstosses, wiederholte oder fortgesetzte Verstösse gegen die Berufsordnung und das Verschulden des beklagten Therapeuten.

11. Die Eröffnung des Entscheides

Der Berufsausschuss stellt dem beklagten Therapeuten und dem Beschwerdeführer den Entscheid schriftlich begründet zu.

Schwere oder wiederholte Verstösse gegen die Berufsordnung berechtigen den Berufsausschuss der zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörde Anzeige zu erstatten oder Strafanzeige einzureichen.

12. Rekurs

Der beklagte Therapeut kann innert 30 Tagen nach Erhalt gegen den Entscheid Rekurs erheben.

Eine weitere Rekursmöglichkeit besteht nicht.

13. Archivierung der Beschwerdeakten

Nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens werden die Beschwerdeakten versiegelt. Das IKAMED führt ein Verzeichnis der abgeschlossenen Beschwerdeverfahren. Dieses enthält die Namen des beklagten Therapeuten, die Entscheiddaten und einen Vermerk über die Abweisung oder die Gutheissung der Beschwerden, nicht aber über deren Inhalt.

Offensichtlich unbegründete Beschwerden werden nicht archiviert.

Nach Ablauf von 10 Jahren seit Abschluss des Verfahrens werden die Akten vernichtet und die Eintragung aus dem Aktenverzeichnis entfernt.

Die Verantwortung für die Aufbewahrung und Vernichtung der Akten und das Führen des Aktenverzeichnisses liegt beim Berufsausschusses des IKAMED.

14. Akteneinsicht

Die Einsicht in archivierte Beschwerdeakten ist für die am Verfahren Beteiligten und für Dritte ausgeschlossen; zwingende datenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Der Berufsausschuss ist befugt, archivierte Akten beizuziehen, wenn gegen einen beklagten Therapeuten vor Ablauf der Archivierungsdauer erneut ein Beschwerdeverfahren eröffnet wird.

15. Schweigepflicht der Mitglieder des Berufsausschusses

Mitglieder des Berufsausschusses haben über sämtliche Wahrnehmungen bei der Ausübung ihres Amtes Stillschweigen zu bewahren.

Dieses Reglement wurde am 30. Juni 2021  genehmig.

 

Kinesiologie.Pro.ch
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Limmatquai 112, 8001 Zürich
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